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Fischereirecht/Pacht/Aufsicht

Inhalt, Bestand und Registrierung von Fischereirechten

Ein Fischereirecht ist das auf die Fischereiausübung, also auf das Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer.

Fischereirechte bestehen an allen Gewässern (Teiche, Talsperren und Speicherbecken, Bäche, Flüsse, Bergbaufolgegewässer usw.) und unterscheiden sich in Eigentumsfischereirechte und selbständige Fischereirechte (§ 5 SächsFischG).

Ein Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden, es steht immer dem Grundstückseigentümer zu. Eine Eintragung von Eigentumsfischereirechten in ein amtliches Verzeichnis erfolgt nicht, zum Nachweis ist der Nachweis des Grundstückseigentums ausreichend.

An wirtschaftlich zur Fischzucht und Fischhaltung genutzten Teichen und Anlagen (bewirtschaftete Anlagen), in denen neben dem Gewässergrundstück auch die Fische bereits einen Eigentümer haben und nicht wild lebend und herrenlos sind, wird das Fischereirecht als dingliches Grundstücksnutzungsrecht durch das Fischeigentum gegenstandslos. An bewirtschafteten Anlagen können somit keine Fischereirechte bestehen.

Ein selbständiges Fischereirecht belastet das Gewässergrundstück und steht nicht dem Grundstückseigentümer zu. Sein Rang bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Neue selbständige Fischereirechte können nicht mehr begründet werden.

Ein selbständiges Fischereirecht besteht nur, soweit es in Grundbuch als Grundstücksbelastung oder im Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen ist. Demzufolge ist ein selbständiges Fischereirecht (bzw. seine Veränderung) zur Eintragung in das bei der Fischereibehörde geführte Verzeichnis der Fischereirechte anzuzeigen, nachzuweisen und einzutragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Bereits im Grundbuch eingetragene selbständige Fischereirechte sind in dieses Verzeichnis zu überführen.

Nach erfolgter Eintragung eines selbständigen Fischereirechtes erhält der Inhaber einen Registerblattauszug aus dem Fischereirechtsverzeichnis als Nachweis des zu seinen Gunsten bestehenden Rechtes. (Antragsformulare sind bei den Dienststellen der Fischereibehörde zu beziehen.)

Fluss- und Auenlandschaft

Abweichend von diesen Regelungen steht das Fischereirecht in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Kanälen und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu (§ 6 SächsFischG).

Übertragung von Fischereirechten durch Pacht- und Erlaubnisverträge

Ein Fischereirechtsinhaber kann sein bestehendes Fischereirecht einem Dritten entweder vollständig und ungeteilt durch Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder teilweise und für einem begrenzten Zeitraum zum Fischfang mit der Handangel durch Abschluß eines Erlaubnisvertrages (Angelberechtigung) übertragen.

Bei der Verpachtung ist im Pachtzweck eindeutig zu differenzieren zwischen

  • einer Verpachtung von bewirtschafteten Anlagen zur Fischwirtschaft (zur Fischzucht- und Fischhaltung gem. § 4 Ziff. 4, 5 SächsFischG) oder
  • der Verpachtung eines Fischerei- bzw. des damit verbundenen Fischereiausübungsrechtes zur Fischerei (zum Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten wild lebender Fische, deren Hege und der Nährtierentnahme gem. § 4 Ziff. 3 SächsFischG).

Fischwirtschaftspachtvertrag

Die Fischwirtschaft darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.

Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Sachsen überwiegende Art der Fischereiwirtschaft, die Karpfenteichwirtschaft, sind in der Broschüre »Karpfenteichwirtschaft - Bewirtschaftung von Karpfenteichen – Gute fachliche Praxis« LfL 2007 zusammengefasst.

Das Bild zeigt den Titel der Broschüre Bewirtschaftung von Karpfenteichen - Gute fachliche Praxis

Broschüre »Karpfenteichwirtschaft« - Bewirtschaftung von Karpfenteichen - Gute fachliche Praxis

telefonisch bestellen: 035931 296-10

Fischwirtschaftspachtverträge sind der Fischereibehörde anzuzeigen.

Fischereipachtvertrag:
Die Fischerei darf ebenfalls nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden. Der fischereiausübungsberechtigte Pächter ist weiterhin zur Hege des Gewässers und zur Aufstellung und Durchführung eines Hegeplanes verpflichtet (§ 10, 12, 13 SächsFischG). Somit ist für jedes Pachtgewässer die gewässerkonkrete Hege als Bestandteil der  Fischereiausübung festzulegen.
Der Hegeplan ist mit dem Pachtvertragsanzeige bei der Fischereibehörde zur Genehmigung einzureichen (§ 10, 12, 13 SächsFischG). Die Nichteinreichung eines Hegeplanes oder die Versagung der Genehmigung führen demzufolge auch zur Beanstandung des Pachtvertrages!

Zur Erstellung des Hegeplanes nach § 13 SächsFischG werden folgende Materialien empfohlen:

Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen

 

Die Broschüre wird als Grundlage für die Erstellung eines Hegeplanes nach § 13 SächsFischG empfohlen.

 
Das Bild zeigt den Titel der Broschüre Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen

Ansprechpartner:

Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Malte Dorow
Dorfplatz 1 / OT Gülzow
18276 Gülzow-Prüzen

Tel.: 0381 20260-533
E-Mail: m.dorow@lfa.mvnet.de

 

Weitere Informationen im Agrarstatus

Das Diagramm zeigt die Pachtpreise für Fischgewässer in Sachsen. Während die Pachten von Teichen inzwischen in einem Bereich von 80 €/ha gestiegen sind, liegen die entsprechenden Pachtzinsen für Fließgewässer relativ konstant bei knapp 20 €/ha. © Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

FISCHEREIAUFSICHT - Ein notwendiger Aufwand zum Schutz der heimischen Fischbestände!

Fast 82.000 Bürger im Freistaat gehen einer der schönsten und beliebtesten Freizeitbeschäftigungen nach. Sie sind im Besitz eines Fischereischeines und damit prinzipiell zum Fischfang mit der Handangel berechtigt.

Die Gesamtgewässerfläche im Freistaat Sachsen beträgt 33.600 ha.
Davon entfallen auf Teiche 8.400 ha und auf Flüsse, Seen, Talsperren 24.000 ha.
Die verbleibende Fläche entspricht insgesamt 15.000 km Fließgewässern.

Die staatliche Fischereiaufsicht wird durch das LfULG orgnisiert. Sie ist für die Überwachung und Kontrolle der Regelungen des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG) und der Sächsischen Fischereiverordnung (SächsFischVO) zuständig. Derzeit sind 120 bestellte ehrenamtliche staatliche Fischereiaufseher im Freistaat Sachsen aktiv.

Dienstausweis für Fischereiaufseher
Dienstausweis für Fischereiaufseher 

Die Qualifizierung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher ist in § 36 der Sächsischen Fischereiverordnung geregelt.

Für Neueinsteiger gilt, dass sie erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben müssen. Dieser Ausbildungslehrgang erstreckt sich über vier Tage und umfasst die Sachgebiete Fischereirecht, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht, Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts. Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.

Bereits bestellte Fischereiaufseher sind verpflichtet, jährlich an einem von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Über die Teilnahme an dieser eintägigen Weiterbildung stellt die Fischereibehörde eine Bescheinigung aus.

Für die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung erhalten die Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 76: Fischerei

Ulrike Kolbe (Fischereirecht und -pacht)

Telefon: 0371 532-2849

E-Mail: Ulrike.Kolbe­@smekul.sachsen.de

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 76: Fischerei

Mathias Meyer (Staatliche Fischereiaufsicht)

Telefon: 035931 296-43

Telefax: 035931 296-11

E-Mail: Mathias.Meyer­@smekul.sachsen.de

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