Elektrobefischung
Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert, zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde (vergl. § 5 der 4. DVO zum SächsFischG).
Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie wird nur widerruflich erteilt.
Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik (siehe Erfassungsbogen) anzufertigen, welche Angaben über
- Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
- Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
- Den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält.
Der Erfassungsbogen ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.
Antrag auf Genehmigung einer Elektrobefischung in Sachsen
- E-Antrag zur Online-Ausfüllung (Automatischer Eingang bei der Poststelle Königswartha)
- E-Antrag zur händischen Ausfüllung und Versand an die Poststelle Königswartha (*.pdf, 0,25 MB)
- Erfassungsbogen für Fischbestandsuntersuchungen (zum Ausdrucken oder Ausfüllen)
Ansprechpartner
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 76: Fischerei
Dr. Alexandra Segelken-Voigt
Telefon: 035931 296-41
Telefax: 035931 296-11